Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, Reifen Heicker, ab 01.01.02
1. Vorbemerkungen
1.1) Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Verkäufe und Geschäfte soweit nicht schriftlich eine andere Regelung ausgehandelt worden ist. Mit der Erteilung des Auftrages bestätigt der Kunde, vom Inhalt dieser Bedingungen Kenntnis genommen zu haben und dieselben anzuerkennen.
1.2) Entgegenstehende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt. Unsere Mitarbeiter sind nicht befugt, neben dem Vertrag mündliche Zusagen oder Nebenvereinbarungen zu treffen.
2. Preise
2.1) Die Preise sind Listenpreise ohne Skonto. Sie gelten für vorrätige Ware ab Lager Bonn-Beuel, sonst ab Lieferwerk, jeweils zuzüglich Beschaffungs-, Fracht- und Verpackungskosten. Grundsätzlich gilt der am Tage der Lieferung gültige Preis. Die Preisliste kann vom Kunden jederzeit eingesehen werden. Evtl. Abweichungen auf den Lieferscheinen sind irrtümlich und haben keine Gültigkeit.
2.2) Preisänderungen sind zulässig, wenn die Lieferung mehr als 4 Monate nach Vertragsabschluß erfolgen soll und erfolgt. Preisänderungen gegenüber Unternehmern sind bis zum Tage der Lieferung zulässig. Dabei ist die Preiserhöhung jedoch auf die nachzuweisende Kostensteigerung begrenzt, es sei denn der höhere Preis ist marktüblich. Eine Erhöhung ist dann ausgeschlossen, wenn wir sie zu vertreten haben.
3. Zahlung
3.1) Unsere Forderungen sind sofort nach Zugang der Rechnung beim Kunden in bar fällig. Die Zahlung des Rechnungsbetrages hat ohne Abzug in Euro und nur an die genannte Zahlstelle zu erfolgen.
3.2) Die Zahlung durch Wechsel erfordert vorherige schriftliche Vereinbarung. Wechselzahlung und sämtliche an Stelle von Bargeld gegebene Zahlungsmittel werden nur erfüllungshalber und unter Berechnung aller Einlösungskosten und Aufwendungen entgegengenommen. Einlösungskosten und Aufwendungen sind nach Aufgabe sofort bar zu zahlen. Verschlechtert sich die Vermögens- oder Finanzlage des Wechselgebers können Sicherheiten verlangt und die Wechsel sofort zahlbar gestellt werden. Die Hereinnahme von Wechseln gilt nicht als Stundung des Rechnungsbetrages.
Sind Teilzahlungen vereinbart, wird die gesamte Restschuld sofort zur Zahlung fällig, wenn:
a.) der Kunde mit zwei aufeinanderfolgenden Raten ganz oder teilweise im Verzug ist;
b.) der Kunde seine Zahlungen einstellt, Gläubigern außergerichtliche Vorschläge zur Insolvenzabwendung unterbreitet oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren beantragt wird.
3.3) Verzugszinsen werden mit 5 % Jahreszins über dem jeweils geltenden Basiszinssatz berechnet. Sie können sich erhöhen oder erniedrigen, wenn eine der Parteien einen höheren oder niedrigeren Verzugsschaden nachweist.
4. Lieferung
4.1) Liefertermine und Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht Verbindlichkeit ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluß, bei Teilzahlungsgeschäften nicht vor Ablauf der Widerrufsfrist. Werden unverbindliche Liefertermine oder Lieferfristen um 6 Wochen überschritten, kann der Kunde uns schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Der Kunde kann Ersatz eines Verzugsschadens nur dann verlangen, wenn wir den Verzug durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten haben. Bei schriftlicher Vereinbarung verbindlicher Liefertermine oder Fristen ist unsere Haftung für Schadensersatz ebenfalls beschränkt auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Zum Schadensersatz verpflichtender Lieferverzug tritt nicht ein, wenn dieser aufgrund unverschuldeter Unmöglichkeit unsererseits und/oder unserer Vorlieferanten sowie bei höherer Gewalt, insbesondere Stromausfall, Rohstoffmangel, Streik, Aufruhr oder sonstigen unvorhersehbaren Hindernissen beruht.
4.2) Die Angaben in den bei Vertragsabschluß gültigen Beschreibungen des Kaufgegenstandes sind nur Annäherungswerte, sie stellen keine zugesicherten Eigenschaften dar. Die von uns verwendeten Größenangaben und technischen Angaben (z.B. Maße und Gewichte) sind keine zugesicherten Eigenschaften.
4.3) Bei Versandlieferungen trägt der Kunde die Gefahr ab Übergabe der Ware an das Frachtunternehmen.
4.4) Wir behalten uns vor, für den Fall, daß die vereinbarte Ware nicht mehr lieferbar sein sollte, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall wird der Kunde unverzüglich darüber informiert und erhält, falls er nicht eine andere vergleichbare Ware wünscht, unverzüglich seine Gegenleistung erstattet.
5. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
5.1) Der Kunde kann gegen unsere Ansprüche nur aufrechnen, wenn seine Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
5.2) Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn es auf Ansprüchen aus demselben Vertrag beruht.
6. Abnahme
6.1) Der Kunde hat den Kaufgegenstand innerhalb von 10 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige am vereinbarten Abnahmeort abzunehmen. Ist der Kunde mit der Abnahme des Kaufgegenstandes ab Absendung der Bereitstellungsanzeige 14 Tage im Rückstand, können wir dem Kunden eine Frist zur Leistung von 2 Wochen setzen, mit der Erklärung, daß wir nach Ablauf der Frist vom Vertrage zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Kunde die Abnahme ernsthaft oder endgültig verweigert hat, offenkundig zur Zahlung des Kaufpreises nicht bereit ist, uns über seine Kreditwürdigkeit getäuscht hat, oder objektiv kreditunwürdig ist und dadurch unser Anspruch auf Gegenleistung gefährdet wird.
6.2) Verlangen wir Schadenersatz, so beträgt dieser 20 % des Kaufpreises zuzüglich von uns erbrachter Nebenleistungen, es sei denn wir weisen einen höheren Schaden nach.
Dem Kunden bleibt vorbehalten nachzuweisen, daß ein Schaden gar nicht oder nur in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.
6.3) Treten wir vom Vertrage zurück, haben wir das Recht, über den Kaufgegenstand zu jeder Zeit frei zu verfügen.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1) Wir behalten uns das Eigentum an der von uns gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung vor.
7.2) Ist der Kunde Unternehmer, so behalten wir uns das Eigentum an der gelieferten Ware vor, bis alle offenen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung erfüllt und alle Kontobelastungen ausgeglichen sind, auch in bezug auf mitabgeschlossene Kredit- und Finanzierungsverträgen. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt, es bedarf jedoch unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung, wenn der Kunde den Kaufgegenstand verpfänden, zur Sicherung übereignen oder sonst unsere Sicherungsrechte beeinträchtigen will, solange der Eigentumsvorbehalt besteht. In Höhe des Kaufpreises tritt der Kunde schon jetzt unwiderruflich etwaige Ersatz- oder Erlösansprüche aus Veräußerung, Verpachtung oder Sicherungsübereignung und sonstiger, unsere Sicherungsrechte beeinträchtigenden Geschäfte an uns ab.
7.3) Sind unsere Rechte in irgendeiner Form gefährdet, insbesondere durch eine Pfändung, verpflichtet sich der Kunde, uns hiervon sofort zu benachrichtigen. Ein gleiches gilt, wenn das Kraftfahrzeug, auf welchem unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren (Reifen) montiert oder sonstiges Zubehör eingebaut ist, verpfändet wird, verkauft wird, oder einen Totalschaden erleidet. Auch für diesen Fall tritt der Kunde schon letzt alle Erlößansprüche, Ansprüche gegen Kasko-Versicherer, den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer in Höhe des noch ausstehenden Kaufpreises unwiderruflich an uns ab.
Der Kunde hat die Pflicht, den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes in ordnungsgemäßem Zustand zu halten.
7.4) Übersteigt der Wert sämtlicher für uns bestehender Sicherheiten unsere Forderungen aus unseren Rechnungen nachhaltig um mehr als 10 %, so werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
7.5) Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, können wir den Kaufgegenstand ohne Fristsetzung heraus verlangen und nach Androhung mit angemessener Frist denselben unter Anrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten.
8. Gewährleistung
8.1) Gegenüber Verbrauchern leisten wir auf neue Ware Gewähr für Mängel auf die Dauer von 2 Jahren, sowie für runderneuerte und gebrauchte Ware auf die Dauer von 1 Jahr. Gegenüber Unternehmern leisten wir für alle Waren Gewähr nur auf die Dauer von 1 Jahr.
Mängelrügen sollen unverzüglich nach Bekanntwerden erhoben und im einzelnen uns konkret und nachprüfbar mitgeteilt werden.
Bei Geschäften mit Unternehmern hat dieser offenkundige Mängel innerhalb von 8 Tagen und verdeckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung, jedoch spätestens 1 Jahr nach Eingang der Ware schriftlich zu rügen.
8.2) Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Auslieferung bzw. Übergabe an den Kunden. Bei Nichteinhaltung dieser Rügefristen sind sämtliche Gewährleistungsansprüche gegen uns ausgeschlossen. Nimmt der Kunde die Ware in Kenntnis eines Mangel vorbehaltlos ab, dann sind die darauf beruhenden Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
8.3) Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen und von uns zu vertretene Mängel liegen nicht vor, wenn
a) die Ware von anderen als von uns repariert oder in sonstiger Weise bearbeitet wurde;
b) die Beanstandung auf unsachgemäße Benutzung der Ware zurückzuführen ist;
c) vom Kunden die durch uns bekanntgegebene Behandlung und Wartungsvorschriften nicht eingehalten worden sind.
8.4) Im Gewährleistungsfall soll der Kunde uns die mangelhafte Ware übergeben oder übersenden, damit wir die Beanstandung prüfen können. Bei Ablehnung des Gewährleistungsanspruchs werden wir die beanstandeten Ware auf unsere Kosten an den Kunden zurücksenden.
8.5) Im Rahmen seiner Gewährleistungsrechte steht dem Kunden gegen uns bei Vorliegen eines Mangels zunächst nur der Anspruch auf Nachbesserung zu. Schlägt die Nachbesserung fehl oder ist dieselbe unmöglich, hat der Kunde Anspruch auf Ersatzlieferung.
Ist der Kunde Unternehmer, so haben wir das Recht im Gewährleistungsfall zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung zu wählen.
Ist der Kunde Verbraucher, so hat er Anspruch auf Erstattungen der Aufwendungen, die zum Zwecke der Nachbesserung oder zur Durchführung der Ersatzlieferung erforderlich waren; der Kunde unterliegt insoweit der Schadensminderungspflicht.
Dem Kunden, der Verbraucher ist, bleibt vorbehalten im Falle des Fehlschlagens oder der Unmöglichkeit der Nachbesserung und der Ersatzlieferung zu mindern oder zu wandeln.
8.6) Sollte sich herausstellen, daß die vom Kunden erhobene Mängelrüge unberechtigt war, insbesondere nach Prüfung der Ware durch das Herstellerwerk, so verpflichtet sich der Kunde die im Wege der Ersatzlieferung gelieferte Ware zu dem bei Übergabe gültigen Preis und im übrigen die Kosten der Reklamation zu übernehmen.
Ersetzte Teile gehen kostenlos in unser Eigentum über.
8.7) Bei Spezialrädern, speziellem Autozubehör, Spezialanfertigungen und Spezialmontagen (insbesondere für Wettbewerbsfahrzeuge) übernehmen wir keine Gewähr für die TÜV-Abnahme, es sei denn, wir erklären schriftlich und gesondert dem Kunden die TÜV-Abnahmefähigkeit dieser Waren und Arbeiten als zugesicherte Eigenschaft. Das Fehlschlagen einer Nachbesserung kann der Kunde uns gegenüber nur geltend machen, wenn die Nachbesserung durch unser Unternehmen und nicht ein anderes Unternehmen gleicher Branche durchgeführt worden ist. Bei Verträgen, denen zufolge wir uns vom Kunden angeliefertes Material bearbeiten (Runderneuern, Nachschneiden oder sonstige Reparaturen) leisten wir Gewähr nur in bezug auf die von uns ausgeführten Arbeiten im Sinne dieser Klausel.
8.8) Die Rechte des Kunden zur Lösung vom Vertrag bei von uns zu vertretender Pflichtverletzung bleiben von der vorstehenden Regelung unberührt. Unsere Werkleistungen sind Wartungsleistungen.
9. Haftung
9.1) Für Schäden, die der Kunde bei Warenverkauf, Reparatur, Montage, Beratung oder sonstigen Leistungen oder Pflichtverletzungen durch uns erleidet, ist unsere Haftung und die Haftung unserer Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht für Ansprüche wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft oder schuldhafter Verletzung einer Kardinalspflicht.
9.2) Im Falle der Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt.
9.3) Von diesen Beschränkungen bleibt die Haftung für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit unberührt.
10. Inzahlungnahme
Eine Inzahlungnahme von Gebrauchtgegenständen durch uns erfolgt erfüllungshalber. Verschlechterung und Verschleiß der in Zahlung gegebenen Ware zwischen dem Abgabedatum der Bestellung und der Übergabe der Gegenstände gehen zu Lasten des Kunden. Falls die in Zahlung gegebenen Gegenstände vom Kunden nicht angegebene Mängel aufweisen, können wir von der Abrede der Inzahlungnahme zurücktreten.
11. Wirksamkeit
Ist eine der vorgenannten allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder wird dieselbe für unwirksam erklärt, so bleiben gleichwohl die anderen Bestimmungen wirksam, insbesondere wird die Wirksamkeit des zugrunde liegenden Vertrages hiervon nicht berührt.
An die Stelle einer unwirksamen Vereinbarung im Vertrag soll eine solche Regelung treten, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Vereinbarung möglichst nahe kommt. Gleiches gilt für Lücken im Vertrag.
12. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist der Sitz unserer Firma. Gerichtsstand für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten im Sinne des HGB, wenn der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, juristische Personen des öffentlichen Rechtes und öffentlich rechtlichen Sondervermögens einschl. Wechsel- und Scheckforderungen, ist ausschließlich das Gericht an unserem Firmensitz.
Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort des Kunden im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Bonn, den 01.01.2002